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Für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung sind auch die Anteilserwerbe durch quotenwahrende Erbauseinandersetzung von zuvor der Erbengemeinschaft zuzurechnenden Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH als Erwerb von Anteilen von Todes wegen anzusehen, der bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes für eine grunderwerbsteuerbare Änderung des Gesellschafterbestands außer Betracht bleibt. So hat das das FG Düsseldorf entschieden.

Im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beschränkt sich der Prozessstoff wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Behörde und andere präsente Beweismittel. So hat das FG Münster entschieden.

Ein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf der Inanspruchnahme eines IAB gemäß § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Ob ein Gründungsgesellschafter den Beschränkungen des § 15b EStG unterliegt, hängt davon ab, ob er wie ein passiver Investor aufgetreten ist oder ob er das "vorgefertigte Konzept" nicht nur unwesentlich mitbestimmt hat.

Für ein in Deutschland geborenes Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, das bei der arbeitslosen Mutter in Deutschland lebt und dessen Vater in England stationiert ist, besteht ein ungekürzter Kindergeldanspruch, wenn sich nicht zweifelsfrei klären lässt, ob für das Kind in England ein Anspruch auf Familienleistungen bestand. So hat das FG Köln entschieden.

§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG ist – ebenso wie § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG – im Wege teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass der Ansatz des gemeinen Werts hinsichtlich des übertragenen Einzelwirtschaftsguts ausscheidet, wenn kein Wechsel stiller Reserven aus dem Einkommensteuer- in das Körperschaftsteuerregime erfolgt. Danach sind die Buchwerte fortzuführen, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitunternehmerkapitalgesellschaft an der Personengesellschaft ausschließlich (inländische) Körperschaften beteiligt sind (entgegen BMF, Schreiben v. 19.12.2018, BStBl I 2019, 6, Rz 11).

Beteiligt sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an einer GmbH, deren Anteile bislang die GmbH & Co. KG allein gehalten hat, führt die bestehende Beteiligung der GmbH & Co. KG an der GmbH allein nicht dazu, dass die neu erworbene Kapitalbeteiligung des Kommanditisten für das Unternehmen der Personengesellschaft als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II anzusehen ist.

Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nur mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Sie sind, soweit notwendig, als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar.






















